Hier finden Sie Informationen zu den Wahlen der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten.
Die ersten Wahlen finden zwischen 1. März und 30. April 2022 statt.
Downloads | Zeitlicher Ablauf | Häufig gestellte Fragen (FAQ) | Wahl in syBOS
Webinar-Zugang Wahlrecht 2:
Sie gelangen über den Link http://lernen.lfv-bgld.at in unsere Lernplattform.
Auf der Startseite finden Sie die Lernstrecke Wahlrecht 2.
Diverse Drucksorten können vorausgefüllt mit dem Wahlmodul in syBOS gedruckt werden.
siehe auch: Downloads > Wahlkalender
Zeitpunkt (spätestens) | Verantwortlich | Tätigkeit | Anmerkung |
5 Wochen vor dem Wahltag |
Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde (bei BFK und BFKS) BFKDT (bei AFK) |
öffentliche Wahlausschreibung auf der Homepage des LFV Org. Hinweis: bitte um Übermittelung mindestes einige Tage vor der Frist |
siehe Downloads: Wahlausschreibung |
4 Wochen vor dem Wahltag | BFKDO |
- Anlegen der Wahl in syBOS durch BFKDO |
Menü "Personal" > "Assistenten" > "Wahlerfassung" |
3 Wochen vor dem Wahltag | BFKDO |
Fertigstellung des Wählerverzeichnisses und Übermittlung an den Vorsitzenden Übermittelung an das LFKDO: Veröffentlichung erfolgt auf der syBOS-Startseite unter "News". |
Wählerverzeichnis gilt zum Stichtag (nicht Wahltag) |
2 Wochen vor dem Wahltag | BFKDO | schriftliche Einladung der Wahlberechtigten | |
1 Woche vor dem Wahltag | Einbringung der Wahlvorschläge | Ort und Art der Einbringung wird mit der Wahlausschreibung bekanntgegeben | |
vor der Wahl | BFKDO |
- Herstellung der Stimmzettel (Drucksorte oder Ausdruck aus syBOS) |
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während der Wahl | BFKDO |
Reihenfolge (unabhängig ob gleicher oder unterschiedliche Wahltage) |
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nach der Wahl | BFKDO |
- Hochladen der unterfertigten Wahlniederschrift (in syBOS) |
Rechtliche FAQs (V7)
Bearbeiter: BFR Mag. Dr. Thomas SCHINDLER
Inhaltlicher Stand, sofern nicht anders angegeben: 13.02.2022
Letzte Bearbeitung: 13.02.2022
Bei weiteren Detailfragen zur Wahl wenden Sie sich bitte an
Es ist das erweiterte Kommando gemeint. Ziel der Regelung war es, das passive Wahlrecht im Sinne des demokratischen Prinzips weit zu gestalten.
Nr | Frage | Antwort |
1 | Was bedeuten die COVID-19-Pandemie und die von der Politik verfügten Maßnahmen für die Wahlen in den Feuerwehren? Könnte es sein, dass die Durchführung der Wahlversammlung auf Grund der verordneten Schutzmaßnahmen verboten wird? |
Die Feuerwehr ist im Rahmen ihrer hoheitlichen, gesetzesvollziehenden Tätigkeit von den COVID-19-Maßnahmenverordnungen ausgenommen (vgl. § 15 Abs. 1 Z 3 COVID‑19-Notmaßnahmenverordnung). Dessen ungeachtet erfolgen laufend bundesweite Abstimmungen unter Federführung des Öst. Bundesfeuerwehrverbandes, um trotz aller widrigen Umstände ausreichende Sicherheitsstandards im Feuerwehrwesen zu gewährleisten. Gesetzliche Verpflichtungen wie die Durchführung von Wahlen müssen jedoch auch unter COVID-19-Bedingungen erfüllt werden. |
2 | Wie soll die Wahl trotz der Corona-bedingten Einschränkungen (Kontaktmöglichkeiten, Abstandsregeln, Vorstellung von Kandidaten) stattfinden? | Für die Wahl im Feuerwehrwesen sind die üblichen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit COVID-19 einzuhalten. Im Wesentlichen wird es erforderlich sein, die Wahlversammlung in einer ausreichend großen Lokalität abzuhalten, um die gebotenen Sicherheitsabstände einzuhalten. Im Zuge der Vorbereitung der Wahl wird schriftliche und/oder internet-basierte Kommunikation zweckmäßig sein. |
3 | Was bedeutet die Prüfung der passiv Wahlberechtigten durch den Wahlvorsitzenden? Wie kommt der Vorsitzende zu den Informationen? |
Der Wahlvorsitzende prüft, ob ein Wahlvorschlag von einer berechtigten Person eingebracht wurde und ob alle Erfordernisse nach § 6 FwWahlV (insb. das passive Wahlrecht nach § 69 Bgld. FwG 2019) vorliegen, wobei fehlende Ausbildungserfordernisse binnen zwei Jahren nachgeholt werden können. Die Wahlvorschläge sind unverzüglich nach Einlangen beim zuständigen Kommando an den Wahlvorsitzenden weiterzuleiten. |
4 | Was gilt für bereits im Amt befindliche FKdt(Stv), die die Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllen? Dürfen sie zur Wahl vorgeschlagen werden? |
Für bereits im Amt befindliche FKdt(Stv) gelten die allgemeinen Regelungen. Sie dürfen zur Wahl vorgeschlagen werden. Fehlende Ausbildungserfordernisse können binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachgeholt werden, sonst endet die Funktion ex lege (§ 35 Abs. 5 und § 69 Abs. 1 Z 5 Bgld. FwG 2019). |
5 | Was ist bei der Fristenberechnung besonders zu beachten? | Der maßgebliche Tag für die Fristenberechnung ist immer der Wahltag. Wenn man von diesem Tag die entsprechenden Wochenfristen nach der FwWahlV zurückrechnet, kommt man auf den jeweils letztmöglichen Tag (für die Wahlausschreibung, den Stichtag, die Übermittlung des Wählerverzeichnisses, die Einladung der aktiv Wahlberechtigten und die Einbringung der Wahlvorschläge). Das Fristende fällt also grundsätzlich immer auf den gleichen Wochentag wie der Wahltag. Für den Wahlvorsitzenden und das zuständige Feuerwehrkommando gelten diese Fristen auch, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Nur bei der Frist für die Einbringung der Wahlvorschläge, wo es um subjektive Rechte geht, ergibt sich eine Verlängerung der Frist, wenn deren Ende auf einen SA, SO oder FT fällt; in diesen Fällen ist Fristende der nächste Werktag (analog § 106 Abs. 1 GemWO 1992). |
6 |
Was passiert, wenn es für eine Funktion keinen Wahlvorschlag gibt oder wenn der einzige Kandidat keine Mehrheit erhält? |
Wenn es keinen Wahlvorschlag gibt, ist eine neuerliche Wahlausschreibung erforderlich. Eine Art „letzter Aufruf“ unmittelbar zu Beginn der Wahlversammlung ist nicht vorgesehen. Wenn es nur einen Kandidaten gibt, und dieser erhält keine absolute Mehrheit, ist er nicht gewählt. Auch in diesem Fall ist eine neuerliche Wahlausschreibung erforderlich. |
7 | Wie kann die Wahlkommission über Einsprüche zum Wählerverzeichnis entscheiden, wenn sie sich erst zu Beginn der Wahlversammlung konstituiert? | Da das Wählerverzeichnis nicht nur am Gemeindeamt, sondern auch am Ort der Wahl unmittelbar vor Beginn der Wahlversammlung (30 Minuten) zur Einsichtnahme aufzulegen ist, kann die Frage der Einsprüche auch noch nicht vorher abschließend geklärt werden. Die nach § 5 Abs. 3 FwWahlV vorgesehene kollegiale Entscheidungsfindung durch die Wahlkommission (mit allfälliger Berichtigung des Wählerverzeichnisses) muss daher unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung stattfinden. |
8 | Ist die alleinige Entscheidung des Wahlvorsitzenden über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge nicht problematisch? | Die Wahlkommission konstituiert sich erst zu Beginn der Wahlversammlung. Auch wenn der Wahlvorsitzende aus rechtlicher Sicht alleine entscheidet, spricht nichts dagegen, zur Prüfung der eingelangten Wahlvorschläge eine gemeinsame Besprechung mit dem Feuerwehrkommando durchführen und auf diesem Wege für eine transparente und unparteiische Entscheidungsfindung zu sorgen. |
9 | Sind die eingebrachten Wahlvorschläge zu veröffentlichen? |
Eine formelle Veröffentlichung der eingebrachten Wahlvorschläge ist nicht vorgesehen. Der Wahlvorsitzende berichtet am Beginn der Wahlversammlung über die eingebrachten Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 2 FwWahlv). Dessen ungeachtet spricht nichts gegen eine Mitteilung an das zuständige Kommando über die eingebrachten Wahlvorschläge und deren feuerwehrinterne Bekanntmachung. Das Kommando muss ja ohnedies die Stimmzettel vorbereiten. |
10 |
Unter welchen Voraussetzungen dürfen bei der Wahlversammlung zu spät Kommende wählen? |
Aktiv Wahlberechtigte, die bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung durch den Vorsitzenden eintreffen, sind in die Anwesenheitsliste einzutragen und dürfen daher wählen. Wenn die Wahlversammlung anfangs nicht beschlussfähig ist und daher für eine halbe Stunde unterbrochen werden muss, sind Wahlberechtigte, die während dieses Zeitraumes erscheinen, (noch) in die Anwesenheitsliste aufzunehmen. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit sind keine weiteren Eintragungen in die Anwesenheitsliste mehr zulässig (§ 10 Abs. 3 FwWahlV). |
11 |
In welcher Form können Wahlvorschläge eingebracht werden? |
Wahlvorschläge (und die eigenhändig unterfertigten Zustimmungserklärungen der Wahlwerber) müssen schriftlich eingebracht werden. Dazu ist jede technisch mögliche Form (insb. E-Mail mit eingescannten Dokumenten) zulässig (§ 6 FwWahlV, § 105 GemWahlO 1992 analog). |
12 |
Der wahlberechtigte Kdt ist am Stichtag sicher verhindert (z.B. durch Auslandseinsatz). Ist an seiner Stelle der KdtStv ins Wählerverzeichnis einzutragen? |
Nein. |
13 | Eine Kdt-Funktion ist unbesetzt. Es ist aber eine Person provisorisch mit der Kdt-Funktion betraut (§§ 39 und 59 FwG). Ist der prov. Kdt ins Wählerverzeichnis einzutragen?
|
Ja. Hinweis: erfolgt automatisch im Wählerverzeichnis in syBOS |
14 |
Die Funktion des Kdt ist unbesetzt. Der KdtStv übt bis auf Weiteres die Kdt-Funktion aus (§§ 39 Abs. 4 und 59 Abs. 3 FwG). Ist der KdtStv anstelle des Kdt ins Wählerverzeichnis einzutragen? |
Ja. Hinweis: erfolgt NICHT automatisch im Wählerverzeichnis in syBOS. Hierzu ist das automatisch erstellte Wählerverzeichnis zu ergänzen. |
15 | Nach § 69 Abs. 2 FwG ist das passive Wahlrecht für die Funktion des A/B/LFKdt/Stv u.a. an eine mindestens dreijährige Zugehörigkeit zu einem FKdo einer FF oder BtF, zu einem BFKdo oder zum Landesfeuerwehrrat gebunden. Kann sich ein ehemaliger Kdt, der derzeit nicht in einer entsprechenden Funktion ist, als A/B/LFKdt/Stv bewerben? |
Ja. Es ist ausreichend, dass eine insgesamt dreijährige Funktionsausübung vorliegt. Eine aktuelle Funktion ist nicht Voraussetzung. |
16 |
Ist mit dem Begriff „Feuerwehrkommando“ in § 69 Abs. 2 FwG das engere oder das erweiterte Kommando nach § 5a der Vorläufigen Feuerwehr-Dienstordnung gemeint? |
Es ist das erweiterte Kommando gemeint. Ziel der Regelung war es, das passive Wahlrecht im Sinne des demokratischen Prinzips weit zu gestalten. |
17 |
Ist man, wenn man mehrere Funktionen ausübt (zB. FKdt und AFKdt), auch mehrfach wahlberechtigt? |
Nein. Eine aktiv wahlberechtigte Person wird nur einmal in das Wählerverzeichnis aufgenommen und ist daher auch nur einmal wahlberechtigt. |
18 |
Was passiert, wenn es für eine Funktion zwei Kandidaten gibt und beide im ersten Wahlgang genau die Hälfte der abgegebenen gültigen der Stimmen erhalten? |
Es ist das normale Procedere nach § 70 Abs. 9 und 12 FwG durchzuführen: Stichwahl, danach erforderlichenfalls Losentscheid. |
19 |
Jemand bewirbt sich gleichzeitig als BFKdt und AFKdt. Er wird zum BFKdt gewählt. Was bedeutet das für die Wahl des AFKdt? Kann/muss der bereits zum BFKdt Gewählte von der Wahl zum AFKdt zurücktreten oder muss er an der AFKdt-Wahl als Kandidat teilnehmen? |
Die in § 12 Abs. 4 FwWahlV festgelegte Reihenfolge der Wahlen (BFKdt – BFKdtStv – AFKdt) ist eine bewusste feuerwehrpolitische Entscheidung. Der BFKdt soll nicht faktisch gezwungen sein, sich zunächst als AFKdt zu bewerben, um seine Position abzusichern und in weiterer Folge als BFKdt (und nach der Wahl als AFKdt zurückzutreten). Grundgedanke der Regelung war, dass mit der Wahl zum BFKdt der Wahlvorschlag zum AFKdt als gegenstandslos anzusehen ist. |
Die administrativen Abläufe einer Wahl können IT-gestützt mit syBOS abgewickelt werden.