Jene Feuerwehrmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 bzw. gemäß Pkt. 22 der Dienstordnung A in den Reservestand zu überstellen. Reservemitglieder können mit ihrer Zustimmung weiterhin zu „zumutbaren“ Dienstleistungen herangezogen werden (Versicherungsschutz besteht!).
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden spätestens zum darauffolgenden Jahreswechsel vom LFKDO in den Reservestand überstellt.
Verweis: LF – 110/8 – 2014