Page 22 - Die Wehr 2015 03-04
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• Gebäude oder sonstige bauliche Anla-  Sonderbestimmungen für       • Schulung von Personen auf dem Ge-
             gen, in denen sich keine Feuerstätte  Objekte mit hohem              biet des Brandschutzes, die sich regel-
             befindet (Schule die mit Fernwärme  brandschutztechnischen Risiko:   mäßig im Gebäude aufhalten
             geheizt wird, unterliegt nicht der Feu-                             • Durchführung von periodischen Kon-
                                               Durch die Änderungen im Bgld. Feuer-
             erstättenbeschau);                                                   trollen
                                               wehrgesetz wurde die bisher in der Feu-
            Anmerkung:
                                               erbeschauordnung geregelte Brandver-
            Schulen sind gemäß Burgenländischem                                  Die Aufgaben sind entsprechend den
                                               hütungsstelle im Bgld. Feuerwehrgesetz
            Feuerwehrgesetz „Objekte mit hohem                                   tatsächlichen Verhältnissen fortzuschrei -
                                               (§ 4) rechtlich verankert. Neben weite-
            brandschutztechnischen Risiko“. Für die se                           ben und jede Änderung ist dem Bürger-
                                               ren Anpassungen und Änderungen, die
            Objekte gelten demnach gemäß § 5 Bgld.                               meister vorzulegen.
                                               zu einer Weiterentwicklung des Feuer-
            FWG 1994 idgF Sonderbestimmungen.
                                               wehrwesens sowie eine  Verwaltungs -
            • Kehrobjekte mit niedrigem oder mitt-                               Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis
                                               vereinfachung herbeiführen, wurden im
             lerem brandschutztechnischem Risiko,                                aller Objekte mit hohem brandschutz-
                                               § 5 die Sonderbestimmungen für Objek-
             die über keine mit festen Brennstoffen                              technischen Risiko im Gemeindegebiet
                                               te mit hohem brandschutztechnischen
             betriebene Feuerstätte verfügen (Kamin -                            zu führen. Je eine Abschrift davon ist
                                               Risiko ausgewiesen.
             öfen, welche bei unsachgemäßem Be-                                  allen Feuerwehren im Gemeindegebiet
                                               Die Eigentümer (Inhaber) eines Objek-
             trieb eine große Gefahr für die Brand-                              und allen Rauchfangkehrern im Kehr -
                                               tes mit hohem brandschutztechnischem
             sicherheit darstellen, werden jedoch                                bezirk zur Verfügung zu stellen.
                                               Risiko haben dem Bürgermeister, bin-
             von der Feuerstättenbeschau bewusst                                 Durch die durchgeführten Novellen des
                                               nen drei Monaten nach Erteilung der
             erfasst);                                                           Feuerwehrgesetzes und des Kehrgeset-
                                               Benützungsfreigabe, die Bestellung ei-
            • Alle Gebäude oder Gebäudeteile einer                               zes wurde eine Entbürokratisierung und
                                               nes Brandschutzbeauftragten bekannt
             genehmigten Betriebsanlage, die einer                               Entlastung der Gemeinden und Feuer-
                                               zu geben sowie einen Brandalarmplan,
             wiederkehrenden Betriebsanlagenüber -                               wehren herbeigeführt. Bei der konse-
                                               einen Brandschutzplan und eine Brand-
             prüfung unterliegen.                                                quenten Umsetzung der Feuerstätten-
                                               schutzordnung vorzulegen.
                                                                                 beschau, der  Arbeiten der Brandschutz-
            Der Nachweis über das Vorliegen der Aus -  Die Aufgaben von Brandschutzbeauf-  beauftragen und Stellvertreter, in Koope-
            nahmeregelung hat der Verpflichtete in  tragten sind insbesondere:   ration mit der örtlich zuständigen Feu-
            geeigneter und nachvollziehbarer Weise  • Ausarbeitung und Umsetzung des  erwehr, wird im Bereich des Vorbeugen-
            (z. B. Vorlage eines Überprüfungsproto-  Brandalarmplanes, Brandschutzpla-  den und Abwehrenden Brandschutzes
            kolls) dem Rauchfangkehrer vorzulegen.  nes sowie der Brandschutzordnung  kein Qualitätsverlust zu befürchten sein.
                                                 Weiterführende Informationen
              Für etwaige Fragen zum Thema BRANDSCHUTZ stehen Ihnen die Techniker der Brandverhütungsstelle Burgenland im
              Landesfeuerwehrkommando Burgenland zur Verfügung: 02682/62 105-18 (OBR Mittnecker)







































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