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RECHTSFRAGE:




            Wer darf eine gesperrte Straße für den


            Straßenverkehr wieder freigeben?



            Die freiwilligen Feuerwehren       Verkehr für Menschen eröffnet oder un -  seiner geografischen Situierung in der
                                               terhält, für die Verkehrssicherung zu sor-  Natur und das daraus resultierende Maß
            dürfen Straßen sperren und         gen hat.                          seiner vernünftigerweise zu erwartenden
                                                                                 Benutzung ab, was zumutbar und für die
            nach Beseitigung der Gefahr        Als besondere Regel für die Wegehaftung  Instandhaltung angemessen ist. Halter
                                               wurde § 1319a ABGB eingefügt. Danach
            auch wieder freigeben.                                               eines Weges ist, wer die Kosten für die
                                               haftet derjenige, der für den ordnungs-  Errichtung und die Erhaltung trägt und
            Es empfiehlt sich jedoch,          gemäßen Zustand des Weges als Halter  auch die Verfügungsmacht für die Durch-
                                               verantwortlich ist, für den Schaden, der  führung entsprechender Maßnahmen hat.
            dies in Rücksprache mit            durch den mangelhaften Zustand eines  Ergibt sich ein Mangel aus der laufenden
                                               Weges entstanden ist, sofern er oder einer
            dem Straßenerhalter zu tun.                                          Betreuung (Unwetter, keine Beseitigung
                                               seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder  der Hindernisse und Verschmutzungen)
                                               grob fahrlässig verschuldet haben. Wege  ist die Straßenverwaltung gefragt. Diese
            TEXT: DR. RUDOLF BECK              im Sinne dieses § 1319a ABGB sind öffent-  haftet auch für Schäden aufgrund man-
            (LANDESFEUER WEHRJURIST            liche Verkehrsflächen aller Art und die von  gelnder Sicherung und Betreuung.
            NÖ LANDESFEUERWEHRVERBAND),        jedermann benutzbaren Privatstraßen. Ei-
            ADAPTIERT FÜR DAS BURGENLAND       ne Haftung nach dieser Gesetzesstelle tritt
            VON HBI GERHARD JAKOWITZ           nur im Fall der erlaubten Benutzung des  Erstes Zwischenergebnis
                                                                                 Die Feuerwehr ist nie Halter des Weges/
                                               Weges ein und entfällt, wenn die Uner-
            FOTO: HBI MAG.(FH) JACOB                                             Straßenerhalter. Das oben dargestellte
                                               laubtheit der Benutzung erkennbar war.
            SCHUMANN                                                             Haftungsregime betrifft die Feuerwehr
                                               Gehaftet wird also für den mangelhaften
                                                                                 daher nicht.
                                               Zustand des Weges und für dessen Ver-
                1295 Abs. 1 ABGB enthält die ganz   kehrssicherheit. Welche Maßnahmen ein
            § allgemeine Schadenersatzregelung:  Wegehalter zu ergreifen hat und was als  Die Straßenverkehrsordnung
            Daraus hat die Rechtsprechung die soge-  Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaf-  Einschlägig ist § 44b Abs. 1 der StVO
            nannte „Verkehrssicherungspflicht“ ent-  tigkeit in Frage kommt, ist das Verkehrs -  (unaufschiebbare Verkehrsbeschränkun-
            wickelt, wonach jemand, der auf einem  bedürfnis und die Zumutbarkeit der ent-  gen). Dieser Paragraf erlaubt es, im Falle
            ihm gehörenden oder seiner Verfügung  sprechenden Maßnahmen. Es hängt also  der Unaufschiebbarkeit auch Organen der
            unterstehenden Grund und Boden einen  von der Art des Weges, seiner Widmung,  Feuerwehr, nach Erfordernis eine beson-


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