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RECHTSFRAGE:
Wer darf eine gesperrte Straße für den
Straßenverkehr wieder freigeben?
Die freiwilligen Feuerwehren Verkehr für Menschen eröffnet oder un - seiner geografischen Situierung in der
terhält, für die Verkehrssicherung zu sor- Natur und das daraus resultierende Maß
dürfen Straßen sperren und gen hat. seiner vernünftigerweise zu erwartenden
Benutzung ab, was zumutbar und für die
nach Beseitigung der Gefahr Als besondere Regel für die Wegehaftung Instandhaltung angemessen ist. Halter
wurde § 1319a ABGB eingefügt. Danach
auch wieder freigeben. eines Weges ist, wer die Kosten für die
haftet derjenige, der für den ordnungs- Errichtung und die Erhaltung trägt und
Es empfiehlt sich jedoch, gemäßen Zustand des Weges als Halter auch die Verfügungsmacht für die Durch-
verantwortlich ist, für den Schaden, der führung entsprechender Maßnahmen hat.
dies in Rücksprache mit durch den mangelhaften Zustand eines Ergibt sich ein Mangel aus der laufenden
Weges entstanden ist, sofern er oder einer
dem Straßenerhalter zu tun. Betreuung (Unwetter, keine Beseitigung
seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder der Hindernisse und Verschmutzungen)
grob fahrlässig verschuldet haben. Wege ist die Straßenverwaltung gefragt. Diese
TEXT: DR. RUDOLF BECK im Sinne dieses § 1319a ABGB sind öffent- haftet auch für Schäden aufgrund man-
(LANDESFEUER WEHRJURIST liche Verkehrsflächen aller Art und die von gelnder Sicherung und Betreuung.
NÖ LANDESFEUERWEHRVERBAND), jedermann benutzbaren Privatstraßen. Ei-
ADAPTIERT FÜR DAS BURGENLAND ne Haftung nach dieser Gesetzesstelle tritt
VON HBI GERHARD JAKOWITZ nur im Fall der erlaubten Benutzung des Erstes Zwischenergebnis
Die Feuerwehr ist nie Halter des Weges/
Weges ein und entfällt, wenn die Uner-
FOTO: HBI MAG.(FH) JACOB Straßenerhalter. Das oben dargestellte
laubtheit der Benutzung erkennbar war.
SCHUMANN Haftungsregime betrifft die Feuerwehr
Gehaftet wird also für den mangelhaften
daher nicht.
Zustand des Weges und für dessen Ver-
1295 Abs. 1 ABGB enthält die ganz kehrssicherheit. Welche Maßnahmen ein
§ allgemeine Schadenersatzregelung: Wegehalter zu ergreifen hat und was als Die Straßenverkehrsordnung
Daraus hat die Rechtsprechung die soge- Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaf- Einschlägig ist § 44b Abs. 1 der StVO
nannte „Verkehrssicherungspflicht“ ent- tigkeit in Frage kommt, ist das Verkehrs - (unaufschiebbare Verkehrsbeschränkun-
wickelt, wonach jemand, der auf einem bedürfnis und die Zumutbarkeit der ent- gen). Dieser Paragraf erlaubt es, im Falle
ihm gehörenden oder seiner Verfügung sprechenden Maßnahmen. Es hängt also der Unaufschiebbarkeit auch Organen der
unterstehenden Grund und Boden einen von der Art des Weges, seiner Widmung, Feuerwehr, nach Erfordernis eine beson-
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