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dere Verkehrsregelung durch Anweisun- § 39a StVO regelt die Straßenmeisterei, nie der Feuerwehr. Auch
gen an die Straßenbenützer (händische Entfernung von Hindernissen im Falle der §§ 44b und 89a StVO wird keine
Verkehrsregelung) oder durch Anbrin- Verpflichtung der Feuerwehr aufgetragen,
Wird durch einen Gegenstand auf der
gung von Verkehrsampeln oder Signal- sondern es wird ihr eine Ermächtigung er-
Straße der Verkehr beeinträchtigt, so hat
scheiben zu veranlassen sowie Straßen - teilt, Verkehrsbeschränkungen zu verfügen
die Behörde die Entfernung des Gegen-
verkehrszeichen aufzustellen. bzw. Hindernisse zu entfernen. Es handelt
standes ohne ein weiteres Verfahren zu
Das gilt dann, wenn: sich um ein „rechtliches Dürfen“, nicht um
veranlassen. Und hier kommt wiederum
a) ein Elementarereignis bereits eingetre- ein „rechtliches Müssen“. Wann die Feuer-
die Feuerwehr auch ins Spiel: nämlich im
ten oder nach den örtlich gewonnenen wehren von der gesetzlich eingeräumten
Fall der Unaufschiebbarkeit (§ 89a Abs.
Erfahrungen oder nach sonst erheb - Ermächtigung Gebrauch machen müssen,
3 StVO). Dann sind auch die Organe der
lichen Umständen mit hoher Wahr- ergibt sich aus § 14 Bgld. FWG 1994. (Ab -
Feuerwehr berechtigt, die behindernden
scheinlichkeit zu erwarten ist, wehr und Bekämpfung sonstiger Gefahren
Gegenstände zu entfernen oder entfernen
b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Stra - bei Elementarereignissen und Unfällen,
zu lassen. Von der Entfernung des Gegen-
ßen- oder Baugebrechen, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen,
standes und von dem Ort der Verbringung
c) bei unvorhersehbar eingetretenen Er- Tieren oder Sachwerten drohen.) Aufgabe
ist sowohl die am nächsten gelegene, als
eignissen, wie z. B. Brände, Unfälle, der Feuerwehr ist die Abwehr von und die
auch die örtlich zuständige Polizeidienst-
Ordnungsstörungen, etc., die beson - Hilfe bei Elementarereignissen und Unfäl-
stelle unverzüglich zu verständigen. Wenn
dere Verkehrsverbote oder Verkehrs - len gem. § 1 Bgld. FWG 1994. Letzterer Para-
es dabei zu Verkehrsbeschränkungen
beschränkungen oder eine besondere graf umfasst die Maßnahmen der Gefahren-
kommt, gilt wiederum, dass die Behörde
Verkehrsregelung (z. B. Einbahnver- polizei (nämlich Rettung von Menschen
davon unverzüglich zu verständigen ist.
kehr, abwechselnder Gegenverkehr, und Tieren sowie Abwehr von Gefahren für
Umleitungen, etc.) erfordern. Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter
Wer ist auf Landesstraßen für
die Verunreinigungen zuständig sowie von solchen Gefahren, die einen be-
Ist der Grund für die Veranlassung oder trächtlichen Sachschaden bewirken können).
Für die Beseitigung von Verunreinigungen
Maßnahme weggefallen, so hat das tätig Wer sich veranlasst sieht, als Feuerwehr von
auf Landesstraßen ist der Straßenerhalter
gewordene Organ oder dessen Dienststelle dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch
zuständig. Die Feuerwehr schreitet über
die Veranlassung oder Maßnahme unver- zu machen, muss dann auch die Veran -
Auftrag des Straßenerhalters ein. Im Fall
züglich aufzuheben. lassungen oder Maßnahmen (Verkehrsbe-
der Unaufschiebbarkeit sind auch die
Achtung: Von der Veranlassung oder schränkungen) wieder unverzüglich aufhe-
Organe der Feuerwehr berechtigt (nicht:
Maßnahme und von deren Aufhebung ben, wenn der Grund für die Veranlassung
verpflichtet, und dies nur unter besonde-
ist die Behörde von der Dienststelle des weggefallen ist. Außerdem müssen die Ver-
ren Voraussetzungen, nämlich bei der Be-
tätig gewordenen Organs unverzüglich ständigungspflichten eingehalten werden.
einträchtigung des Verkehrs), Gegenstän-
zu verständigen. Die Behörde hat diese
de (Fahrzeuge, Verschmutzungen, etc.) zu
Ver ständigungen in einem Aktenvermerk Wer trägt nach einer Straßen-
entfernen oder entfernen zu lassen. Bei der
festzuhalten. freigabe die Verantwortung
Entfernung von Hindernissen ist die Ver-
Wichtig: Behörde im Sinne der Straßen - für etwaige Folgeunfälle
ständigungspflicht der nächstgelegenen
verkehrsordnung ist, sofern der Akt der Die Antwort ist eindeutig: Die Straßenver-
und der örtlich zuständigen Polizeidienst-
Vollziehung (das Setzen der unaufschieb- waltung. Diese könnte allenfalls Regress
stelle zu beachten (§ 89a Abs. 4 StVO).
baren Verkehrsbeschränkung) nur für nehmen, wenn die Verkehrsbeschränkung
den betreffenden politischen Bezirk wirk- durch die Feuerwehr (die sie am Beginn
sam werden soll, die Bezirksverwaltungs- Zusammenfassend selbst verfügt hat) „zu früh“ aufgehoben
behörde. Nur dort, wo es sich eindeutig Die Feuerwehr trifft überhaupt keine Pflicht worden wäre.
um eine Gemeindestraße handelt, ist die einzuschreiten, Verkehrsbeschränkungen Abhilfe: Einfach die Verkehrsbeschrän-
Gemeinde Behörde. Im Regelfall wird die zu verfügen oder Hindernisse von der Stra - kung stehen lassen und die Straßen -
Zuordnung für die örtliche Feuerwehr ße zu entfernen. Auch das Säubern der ver waltung auffordern, den Zustand der
kein großes Problem darstellen. Straße ist Aufgabe der Straßenverwaltung/ Straße ordnungsgemäß herzustellen.
DIE WEHR 11-12/2018 | 13