Page 15 - Die Wehr 2018 11-12
P. 15

dere Verkehrsregelung durch Anweisun-  § 39a StVO regelt die        Straßenmeisterei, nie der Feuerwehr. Auch
         gen an die Straßenbenützer (händische  Entfernung von Hindernissen  im Falle der §§ 44b und 89a StVO wird keine
         Verkehrsregelung) oder durch Anbrin-                                Verpflichtung der Feuerwehr aufgetragen,
                                           Wird durch einen Gegenstand auf der
         gung von Verkehrsampeln oder Signal-                                sondern es wird ihr eine Ermächtigung er-
                                           Straße der Verkehr beeinträchtigt, so hat
         scheiben zu veranlassen sowie Straßen -                             teilt, Verkehrsbeschränkungen zu verfügen
                                           die Behörde die Entfernung des Gegen-
         verkehrszeichen aufzustellen.                                       bzw. Hindernisse zu entfernen. Es handelt
                                           standes ohne ein weiteres Verfahren zu
         Das gilt dann, wenn:                                                sich um ein „rechtliches Dürfen“, nicht um
                                           veranlassen. Und hier kommt wiederum
         a) ein Elementarereignis bereits eingetre-                          ein „rechtliches Müssen“. Wann die Feuer-
                                           die Feuerwehr auch ins Spiel: nämlich im
           ten oder nach den örtlich gewonnenen                              wehren von der gesetzlich eingeräumten
                                           Fall der Unaufschiebbarkeit (§ 89a Abs.
           Erfahrungen oder nach sonst erheb -                               Ermächtigung Gebrauch machen müssen,
                                           3 StVO). Dann sind auch die Organe der
           lichen Umständen mit hoher Wahr-                                  ergibt sich aus § 14 Bgld. FWG 1994. (Ab -
                                           Feuerwehr berechtigt, die behindernden
           scheinlichkeit zu erwarten ist,                                   wehr und Bekämpfung sonstiger Gefahren
                                           Gegenstände zu entfernen oder entfernen
         b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Stra -                          bei Elementarereignissen und Unfällen,
                                           zu lassen. Von der Entfernung des Gegen-
           ßen- oder Baugebrechen,                                           die der Allgemeinheit, einzelnen Personen,
                                           standes und von dem Ort der Verbringung
         c) bei unvorhersehbar eingetretenen Er-                             Tieren oder Sachwerten drohen.) Aufgabe
                                           ist sowohl die am nächsten gelegene, als
           eignissen, wie z. B. Brände, Unfälle,                             der Feuerwehr ist die Abwehr von und die
                                           auch die örtlich zuständige Polizeidienst-
           Ordnungsstörungen, etc., die beson -                              Hilfe bei Elementarereignissen und Unfäl-
                                           stelle unverzüglich zu verständigen. Wenn
           dere Verkehrsverbote oder Verkehrs -                              len gem. § 1 Bgld. FWG 1994. Letzterer Para-
                                           es dabei zu Verkehrsbeschränkungen
           beschränkungen oder eine besondere                                graf umfasst die Maßnahmen der Gefahren-
                                           kommt, gilt wiederum, dass die Behörde
           Verkehrsregelung (z. B. Einbahnver-                               polizei (nämlich Rettung von Menschen
                                           davon unverzüglich zu verständigen ist.
           kehr, abwechselnder Gegenverkehr,                                 und Tieren sowie Abwehr von Gefahren für
           Umleitungen, etc.) erfordern.                                     Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter
                                           Wer ist auf Landesstraßen für
                                           die Verunreinigungen zuständig    sowie von solchen Gefahren, die einen be-
         Ist der Grund für die Veranlassung oder                             trächtlichen Sachschaden bewirken können).
                                           Für die Beseitigung von Verunreinigungen
         Maßnahme weggefallen, so hat das tätig                              Wer sich veranlasst sieht, als Feuerwehr von
                                           auf Landesstraßen ist der Straßenerhalter
         gewordene Organ oder dessen Dienststelle                            dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch
                                           zuständig. Die Feuerwehr schreitet über
         die Veranlassung oder Maßnahme unver-                               zu machen, muss dann auch die Veran -
                                           Auftrag des Straßenerhalters ein. Im Fall
         züglich aufzuheben.                                                 lassungen oder Maßnahmen (Verkehrsbe-
                                           der Unaufschiebbarkeit sind auch die
         Achtung: Von der Veranlassung oder                                  schränkungen) wieder unverzüglich aufhe-
                                           Organe der Feuerwehr berechtigt (nicht:
         Maßnahme und von deren Aufhebung                                    ben, wenn der Grund für die Veranlassung
                                           verpflichtet, und dies nur unter besonde-
         ist die Behörde von der Dienststelle des                            weggefallen ist. Außerdem müssen die Ver-
                                           ren Voraussetzungen, nämlich bei der Be-
         tätig gewordenen Organs unverzüglich                                ständigungspflichten eingehalten werden.
                                           einträchtigung des Verkehrs), Gegenstän-
         zu verständigen. Die Behörde hat diese
                                           de (Fahrzeuge, Verschmutzungen, etc.) zu
         Ver ständigungen in einem Aktenvermerk                              Wer trägt nach einer Straßen-
                                           entfernen oder entfernen zu lassen. Bei der
         festzuhalten.                                                       freigabe die Verantwortung
                                           Entfernung von Hindernissen ist die Ver-
         Wichtig: Behörde im Sinne der Straßen -                             für etwaige Folgeunfälle
                                           ständigungspflicht der nächstgelegenen
         verkehrsordnung ist, sofern der Akt der                             Die Antwort ist eindeutig: Die Straßenver-
                                           und der örtlich zuständigen Polizeidienst-
         Vollziehung (das Setzen der unaufschieb-                            waltung. Diese könnte allenfalls Regress
                                           stelle zu beachten (§ 89a Abs. 4 StVO).
         baren Verkehrsbeschränkung) nur für                                 nehmen, wenn die Verkehrsbeschränkung
         den betreffenden politischen Bezirk wirk-                           durch die Feuerwehr (die sie am Beginn
         sam werden soll, die Bezirksverwaltungs-  Zusammenfassend           selbst verfügt hat) „zu früh“ aufgehoben
         behörde. Nur dort, wo es sich eindeutig   Die Feuerwehr trifft überhaupt keine Pflicht  worden wäre.
         um eine Gemeindestraße handelt, ist die  einzuschreiten, Verkehrsbeschränkungen  Abhilfe: Einfach die Verkehrsbeschrän-
         Gemeinde Behörde. Im Regelfall wird die  zu verfügen oder Hindernisse von der Stra -  kung stehen lassen und die Straßen -
         Zuordnung für die örtliche Feuerwehr   ße zu entfernen. Auch das Säubern der   ver waltung auffordern, den Zustand der
         kein großes Problem darstellen.   Straße ist Aufgabe der Straßenverwaltung/  Straße ordnungsgemäß herzustellen.













                                                                                        DIE WEHR 11-12/2018 | 13
   10   11   12   13   14   15   16   17   18   19   20