Page 21 - Die Wehr 2014 05-06
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Löschwasser – aber wieviel?




         Die Frage der Löschwasser -       bedarf zwischen Grundschutz und Ob-  W 77 geben zudem eine Hilfestellung
                                           jektschutz zu unterscheiden:      bei der konkreten Ermittlung des Lösch-
         vorsorge führt immer wieder
                                           • Löschwasserbedarf für den Grund-  wasserbedarfs. Je nach Bebauungsart,
         zu Diskussionen. Es gibt klare     schutz                           Größe einer Gemeinde und dort ange-
                                            Der Grundschutz ist jener Löschwas-  siedelten Gewerbe- bzw. Industriebe-
         Richtlinien und Rahmenwerke,
                                            serbedarf zur Deckung der allgemei-  trieben sind hier Richtwerte für Wasser-
         die diese regeln. Seit Septem-     nen Risiken durch die Gemeinde in   menge und Durchflussmenge definiert,
                                            Abhängigkeit von der Bebauungsart  wie in Tabelle 1 (Auszug aus der TRVB F
         ber 2013 ist die neue ÖVGW-
                                            und Widmung.                     137) ersichtlich ist.
         (Österreichische Vereinigung
                                           • Löschwasserbedarf für den Objekt-         Abkürzungen
         für Gas und Wasserwerk)            schutz
                                            Der Objektschutz ist jener Löschwas-
         Richtlinie W 77 in Kraft.                                             TRVB
                                            serbedarf, ermittelt nach den Bestim-  Technische Richtlinie vorbeugender
                                            mungen der Richtlinie TRVB F 137 in  Brandschutz herausgegeben vom
         TEXT:  OBR ING .  MAR T IN MITTNEC KER,  Abhängigkeit von objektspezifischen  Österreichischen Bundesfeuerwehr -
         LEITER DER BRANDVERHÜTUNG SSTELLE  brandschutztechnischen Kenngrößen.  verband und den Österreichischen
         IM LANDESFEUER WEHR VERBAND BURG EN-  Im Objektschutz sind unter anderem  Brandverhütungsstellen.
         LAND UND REFERATSLEITERSTELLVER TRE-
                                            folgende Punkte definiert: immobile
         TER REFERAT 4  „VORBEUG ENDER BRAND-                                  ÖBFV RL
                                            Brandlast, mobile Brandlast, Brand -
         UND KATASTROPHENSC HUTZ“  DES ÖBFV                                    Richtlinie des Österreichischen Bun -
                                            abschnittsgröße, Brandmeldeanlage
                                                                               desfeuerwehrverbandes.
                                            ja/nein, Betriebsfeuerwehr ja/nein,
             ie Frage, wieviel Löschwasser in   Automatische Löschanlage ja/nein.  ÖVGW RL
         D einer Gemeinde zur Verfügung ste-                                   Richtlinie, herausgegeben von der
         hen muss, ist oftmals eine knifflige. Un-  Der Grundschutz            Österreichischen Vereinigung für das
         terschiedliche Richtlinien und Gesetze
                                           Die Verantwortlichkeit für den Grund-  Gas- und Wasserfach (ÖVGW).
         regeln dies und dieser Artikel soll einen
                                           schutz im Sinne des Löschwasserbedarfs  OIB-Richtlinie
         groben Überblick über die wichtigsten
                                           ist klar geregelt und liegt bei der Gemein-  Die OIB-Richtlinien dienen als Basis
         Punkte geben. Berücksichtigt werden
                                           de, genauer gesagt beim Bürgermeister.  für die Harmonisierung der bau-
         dabei auch die neuen Bestimmungen
                                           Dies ist im Burgenländischen Feuer wehr   -  technischen Vorschriften und kön-
         der ÖVGW, die seit September 2013 Gül-
                                           gesetzt von 1994 LGBl.Nr. 49/1994 im   nen von den Bundesländern zu die-
         tigkeit haben.
                                           § 7 – Löschmittelvorsorge festgehalten.  sem Zweck herangezogen werden.
                                                                               Die Erklärung einer rechtlichen Ver-
         Unterscheidung zwischen           Die Richtlinien RRVB F 137, RL VB-01   bindlichkeit der OIB-Richtlinien ist
         Grundschutz und Objektschutz      des österreichischen Bundesfeuerwehr-  den Ländern vorbehalten.
         Grundsätzlich ist beim Löschwasser -  verbandes und die Richtlinie der ÖVGW

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