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Auszug aus den relevanten Richtlinien und Gesetzen zur Löschwasservorsorge

         Burgenländisches                  Berücksichtigung des  Verwendungs-  OIB-Richtlinie 2.2
         Feuerwehrgesetz 1994              zweckes, der Bauweise und der techni-  Brandschutz bei Garagen, überdach-
         LGBl.Nr. 49/1994                  schen Brandschutzeinrichtungen fest-  ten Stellplätzen und Parkdecks
                                           zulegen und bereitzustellen.      5.8 Erste und erweiterte Löschhilfe
         § 7
                                                                             5.8.2 Für die erweiterte Löschhilfe müssen:
         Löschmittelvorsorge
                                           OIB-Richtlinien                   (a) in Garagen mit einer Nutzfläche von
         (1) Für die Bereitstellung der entspre-
                                           Löschwasserversorgungsanlagen        mehr als 1.600 m²,
           chend dem Brandrisiko und der Brand -
                                                                             (b) in Garagen mit mehr als zwei unter-
           belastung innerhalb des Gemeinde-                                    irdischen sowie
           gebietes erforderlichen Lösch mittel  OIB-Richtlinie 2
           hat die Gemeinde vorzusorgen.   Brandschutz                       (c) in Garagen mit mehr als drei ober -
                                                                                irdischen Geschossen
         (2) Als Löschmittel im Sinne des Abs. 1  3.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
           gelten:                         3.10.2 In Gebäuden der Gebäudeklasse   Wandhydranten mit formbeständigem
           1. Löschwasser und              5 mit mehr als sechs oberirdischen   D-Schlauch und geeigneter Anschluss -
                                                                             möglichkeit für die Feuerwehr zur
           2. Sonderlöschmittel,  wie  Trocken -  Geschossen müssen in jedem Geschoss
             löschmittel, Schaummittel, Kohlen -  Wandhydranten mit formbeständigem  Brandbekämpfung vorhanden sein und
             dioxyd, Netzmittel, etc.      D-Schlauch und geeigneter Anschluss -  so verteilt werden, dass jede Stelle der
         (3) Für den Löschmittelbedarf und für  möglichkeit für die Feuerwehr zur  Garage mit Löschwasser erreicht wird.
           die Errichtung von Löschwasserver-  Brandbekämpfung vorhanden sein. Ab-  5.9 Löschwasserbedarf
           sorgungsanlagen hat der Landesfeu-  weichend davon genügt bei Gebäuden,  Für Garagen ist der Löschwasserbedarf
           erwehrkommandant im Einverneh-  die ausschließlich  Wohnzwecken die-  in Abstimmung mit der Feuerwehr unter
           men mit der Landesregierung Richt-  nen, eine trockene Löschleitung mit ge-  Berücksichtigung des  Verwendungs-
           linien zu erlassen, wobei die im § 4  eigneter Anschlussmöglichkeit für die  zweckes, der Bauweise und der techni-
           Abs. 2 letzter Satz angeführten Kri -  Feuerwehr zur Brandbekämpfung in   schen Brandschutzeinrichtungen fest-
           terien zu beachten sind.        jedem Geschoss.                   zulegen und bereitzustellen.

                                           6.2 Löschwasserversorgung         Tabelle 3: Anforderungen an Parkdecks
         OIB-Richtlinien                   Bei Gebäuden, bei denen keine ausrei-  mit einer obersten Stellplatzebene von
         Löschwasser                       chende Löschwasserversorgung sicher-  nicht mehr als 22 Meter über dem
                                           gestellt ist, können im Einzelfall zusätzli -  tiefsten Punkt des an das Bauwerk an-
         OIB-Richtlinie 2                  che brandschutztechnische Maßnahmen  grenzenden Geländes im Freien nach
         Brandschutz                       erforderlich werden. Eine ausreichende  Fertigstellung
                                           Löschwasserversorgung ist jedenfalls
         6.2 Löschwasserversorgung                                           5.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
                                           dann gegeben, wenn eine Mindest-
         Bei Gebäuden, bei denen keine ausrei-                   2           ausreichende und geeignete Mittel der
                                           löschwasserrate von 1 l/ (m .min) be zo -
         chende Löschwasserversorgung sicher-                                ers ten Löschhilfe, mehr als 3 Stellplatz -
                                           gen auf die größte Brandabschnittsfläche
         gestellt ist, können im Einzelfall zusätzli -                       ebenen: Trockene Steigleitungen im Be-
                                           verfügbar ist.
         che brandschutztechnische Maßnahmen                                 reich der Zugänge zu den Stellplatzebenen
         erforderlich werden. Eine ausreichende  7.3 Beherbergungsstätten, Studenten-
         Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann  heime sowie andere Gebäude mit ver-  OIB-Richtlinie 2.3
         gegeben, wenn eine Mindestlöschwasser -  gleichbarer Nutzung        Brandschutz bei Gebäuden mit einem
                    2
         rate von 1 l/(m .min) bezogen auf die größ -  7.3.11 In Beherbergungsstätten mit mehr  Fluchtniveau von mehr als 22 Metern
         te Brandabschnittsfläche verfügbar ist.   als 100 Gästebetten müssen in jedem
                                                                             2.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
                                           Geschoss  Wandhydranten mit formbe-
         OIB-Richtlinie 2.1                                                  2.10.2 Es müssen in jedem Geschoss
                                           ständigem D-Schlauch und geeigneter
         Brandschutz bei Betriebsbauten    Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr  Wandhydranten mit formbeständigem
                                                                             D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter
         3.1 Löschwasserbedarf             zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
                                                                             Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr
         Für Betriebsbauten ist der Löschwasser-
                                                                             zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
         bedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr
                                           OIB-Richtlinie 2.1                Die Anzahl und Anordnung der Wand-
         unter Berücksichtigung der Netto-Grund -
                                           Brandschutz bei Betriebsbauten    hydranten ist so festzulegen, dass mit dem
         flächen der Hauptbrandabschnitte bzw.
                                                                             formbeständigem D-Schlauch jeder Punkt
         Brandabschnitte, der Brandlasten sowie  3.11 Sonstige Brandschutzmaßnahmen
         der technischen Brandschutzeinrichtun -  3.11.1 Abhängig von der Art bzw. Nut-  eines Brandabschnittes erreicht werden
         gen festzulegen und bereitzustellen.  zung des Betriebes müssen in Betriebs-  kann, wobei jedenfalls in unmittelbarer
                                                                             Nähe jedes Sicherheits treppenhauses
                                           bauten geeignete Mittel der ersten
         OIB-Richtlinie 2.2                Löschhilfe und in Produktions- oder   ein Wandhydrant vorhanden sein muss.
         Brandschutz bei Garagen, überdach-  Lagerräumen mit einer Netto-Grund-  2.10.3 Abweichend von Punkt 2.10.2 ist
         ten Stellplätzen und Parkdecks    fläche je Geschoss von mehr als 1.800 m 2  in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von
         5.9 Löschwasserbedarf             Wandhydranten in ausreichender Zahl  nicht mehr als 32 Metern mit ausschließ -
         Für Garagen ist der Löschwasserbedarf  vorhanden sowie gut sichtbar und leicht  licher Wohnnutzung die Errichtung einer
         in Abstimmung mit der Feuerwehr unter  zugänglich angeordnet sein.  trockenen Steigleitung ausreichend.

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