Page 23 - Die Wehr 2014 05-06
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Auszug aus den relevanten Richtlinien und Gesetzen zur Löschwasservorsorge
Burgenländisches Berücksichtigung des Verwendungs- OIB-Richtlinie 2.2
Feuerwehrgesetz 1994 zweckes, der Bauweise und der techni- Brandschutz bei Garagen, überdach-
LGBl.Nr. 49/1994 schen Brandschutzeinrichtungen fest- ten Stellplätzen und Parkdecks
zulegen und bereitzustellen. 5.8 Erste und erweiterte Löschhilfe
§ 7
5.8.2 Für die erweiterte Löschhilfe müssen:
Löschmittelvorsorge
OIB-Richtlinien (a) in Garagen mit einer Nutzfläche von
(1) Für die Bereitstellung der entspre-
Löschwasserversorgungsanlagen mehr als 1.600 m²,
chend dem Brandrisiko und der Brand -
(b) in Garagen mit mehr als zwei unter-
belastung innerhalb des Gemeinde- irdischen sowie
gebietes erforderlichen Lösch mittel OIB-Richtlinie 2
hat die Gemeinde vorzusorgen. Brandschutz (c) in Garagen mit mehr als drei ober -
irdischen Geschossen
(2) Als Löschmittel im Sinne des Abs. 1 3.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
gelten: 3.10.2 In Gebäuden der Gebäudeklasse Wandhydranten mit formbeständigem
1. Löschwasser und 5 mit mehr als sechs oberirdischen D-Schlauch und geeigneter Anschluss -
möglichkeit für die Feuerwehr zur
2. Sonderlöschmittel, wie Trocken - Geschossen müssen in jedem Geschoss
löschmittel, Schaummittel, Kohlen - Wandhydranten mit formbeständigem Brandbekämpfung vorhanden sein und
dioxyd, Netzmittel, etc. D-Schlauch und geeigneter Anschluss - so verteilt werden, dass jede Stelle der
(3) Für den Löschmittelbedarf und für möglichkeit für die Feuerwehr zur Garage mit Löschwasser erreicht wird.
die Errichtung von Löschwasserver- Brandbekämpfung vorhanden sein. Ab- 5.9 Löschwasserbedarf
sorgungsanlagen hat der Landesfeu- weichend davon genügt bei Gebäuden, Für Garagen ist der Löschwasserbedarf
erwehrkommandant im Einverneh- die ausschließlich Wohnzwecken die- in Abstimmung mit der Feuerwehr unter
men mit der Landesregierung Richt- nen, eine trockene Löschleitung mit ge- Berücksichtigung des Verwendungs-
linien zu erlassen, wobei die im § 4 eigneter Anschlussmöglichkeit für die zweckes, der Bauweise und der techni-
Abs. 2 letzter Satz angeführten Kri - Feuerwehr zur Brandbekämpfung in schen Brandschutzeinrichtungen fest-
terien zu beachten sind. jedem Geschoss. zulegen und bereitzustellen.
6.2 Löschwasserversorgung Tabelle 3: Anforderungen an Parkdecks
OIB-Richtlinien Bei Gebäuden, bei denen keine ausrei- mit einer obersten Stellplatzebene von
Löschwasser chende Löschwasserversorgung sicher- nicht mehr als 22 Meter über dem
gestellt ist, können im Einzelfall zusätzli - tiefsten Punkt des an das Bauwerk an-
OIB-Richtlinie 2 che brandschutztechnische Maßnahmen grenzenden Geländes im Freien nach
Brandschutz erforderlich werden. Eine ausreichende Fertigstellung
Löschwasserversorgung ist jedenfalls
6.2 Löschwasserversorgung 5.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
dann gegeben, wenn eine Mindest-
Bei Gebäuden, bei denen keine ausrei- 2 ausreichende und geeignete Mittel der
löschwasserrate von 1 l/ (m .min) be zo -
chende Löschwasserversorgung sicher- ers ten Löschhilfe, mehr als 3 Stellplatz -
gen auf die größte Brandabschnittsfläche
gestellt ist, können im Einzelfall zusätzli - ebenen: Trockene Steigleitungen im Be-
verfügbar ist.
che brandschutztechnische Maßnahmen reich der Zugänge zu den Stellplatzebenen
erforderlich werden. Eine ausreichende 7.3 Beherbergungsstätten, Studenten-
Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann heime sowie andere Gebäude mit ver- OIB-Richtlinie 2.3
gegeben, wenn eine Mindestlöschwasser - gleichbarer Nutzung Brandschutz bei Gebäuden mit einem
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rate von 1 l/(m .min) bezogen auf die größ - 7.3.11 In Beherbergungsstätten mit mehr Fluchtniveau von mehr als 22 Metern
te Brandabschnittsfläche verfügbar ist. als 100 Gästebetten müssen in jedem
2.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
Geschoss Wandhydranten mit formbe-
OIB-Richtlinie 2.1 2.10.2 Es müssen in jedem Geschoss
ständigem D-Schlauch und geeigneter
Brandschutz bei Betriebsbauten Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr Wandhydranten mit formbeständigem
D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter
3.1 Löschwasserbedarf zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr
Für Betriebsbauten ist der Löschwasser-
zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
bedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr
OIB-Richtlinie 2.1 Die Anzahl und Anordnung der Wand-
unter Berücksichtigung der Netto-Grund -
Brandschutz bei Betriebsbauten hydranten ist so festzulegen, dass mit dem
flächen der Hauptbrandabschnitte bzw.
formbeständigem D-Schlauch jeder Punkt
Brandabschnitte, der Brandlasten sowie 3.11 Sonstige Brandschutzmaßnahmen
der technischen Brandschutzeinrichtun - 3.11.1 Abhängig von der Art bzw. Nut- eines Brandabschnittes erreicht werden
gen festzulegen und bereitzustellen. zung des Betriebes müssen in Betriebs- kann, wobei jedenfalls in unmittelbarer
Nähe jedes Sicherheits treppenhauses
bauten geeignete Mittel der ersten
OIB-Richtlinie 2.2 Löschhilfe und in Produktions- oder ein Wandhydrant vorhanden sein muss.
Brandschutz bei Garagen, überdach- Lagerräumen mit einer Netto-Grund- 2.10.3 Abweichend von Punkt 2.10.2 ist
ten Stellplätzen und Parkdecks fläche je Geschoss von mehr als 1.800 m 2 in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von
5.9 Löschwasserbedarf Wandhydranten in ausreichender Zahl nicht mehr als 32 Metern mit ausschließ -
Für Garagen ist der Löschwasserbedarf vorhanden sowie gut sichtbar und leicht licher Wohnnutzung die Errichtung einer
in Abstimmung mit der Feuerwehr unter zugänglich angeordnet sein. trockenen Steigleitung ausreichend.
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